Urlaubsregelungen – Teil 3
Nachdem sich diese Reihe nun intensive mit dem Thema Erholungsurlaub beschäftigt hat, geht es nun um den Sonderurlaub. Dieser ist nicht im BurlG festgehalten sondern leitet sich aus den Arbeitsverträgen, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab. Es gibt drei verschiedene Varianten: den bezahlten Sonderurlaub, den unbezahlten Sonderurlaub und den Sonderurlaub für Beamte.
Es muss zuerst einmal festgehalten werden, dass §616 des BGB nur besagt, dass der Arbeitnehmer in Notfallsituationen für kurze Zeit sein Gehalt weiter beziehen kann ohne Leistungen erbringen zu müssen. Es ist aber nicht festgehalten, welche Situationen einen Notfall darstellen. Dies ist nur in den Arbeitsverträgen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen nieder geschrieben. Sind hier keine diesbezüglichen Informationen zu finden, muss er Arbeitgeber keinen bezahlten Sonderurlaub gewähren.
Generell wird durch die Verträgen bezahlter Sonderurlaub gewährt im Falle der Niederkunft der Frau, des Todes eines Familien-mitgliedes oder der Partnerin, eines Umzugs der begründeterweise nur während der Arbeitszeit stattfinden kann, ärztliche Behandlungen, Zeugenaussagen oder Wahlen und bei Erkrankungen von Angehörigen im Haushalt. Außer im letzten Fall, wo es bist zu fünf Tage bezahlten Urlaub geben kann, gibt es in der Regel maximal zwei Tage.
Bei Erkrankung eines Kindes besteht laut §45 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) auch ein Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für 10 Tage bei einem bis maximal 25 Tage bei mehreren Kindern. Ist man allerdings alleinerziehend, verdoppelt sch die Anzahl der Tage. Bei Kindern die an einer unheilbaren Krankheit leiden oder Schwerstbehindert haben Eltern das Recht auf eine unbegrenzte Freistellung.
Ausnahmen zu den oben genannten Sonderurlaubsansprüchen gibt es bei Beamten. In der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) ist festgehalten, dass der Arbeitgeber in bestimmten Situation Sonderurlaub gewähren kann oder auch soll. Beispiele dafür sind Freiwillige Feuerwehr oder Sanitätsdienste, eine Schwesternhilfe Ausbildung, sportliche Zwecke (wie Wettkämpfe vom Deutschen Sportbund) oder auch Fremdsprachen Lehrgänge im Ausland. Die Dauer des Sonderurlaubs und ob er bezahlt oder unbezahlt ist variiert hier von Fall zu Fall.
Nachdem in den letzten Beiträgen nun ausführlich über den Erholungsurlaub und Sonderurlaub berichtet wurde, wird sich in dem nächsten Beitrag dieser Reihe alles um Mutterschutz und der Elternzeit drehen.
Weitere Beiträge aus dieser Reihe:
Was man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Urlaub wissen sollte – Die Grundlagen
Die Geheimnisse des Erholungsurlaubs
Sonderurlaubs – Ja, es gibt ihn wirklich!