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Gebildet aus dem Urlaub zurück – Der Bildungsurlaub

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Wir haben hier bereits viel über Urlaub berichtet und die verschiedenen Arten genauer unter die Lupe genommen. In dem vorerst letzten Beitrag dieser Reihe wird der Bildungsurlaub erläutert.

Bildungsurlaub ist eine Art von Sonderurlaub, die der politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung der Mitarbeiter dienen soll. Damit steht der Bildungsurlaub im Gegensatz zu dem Erholungsurlaub, der ja der Erholung dient. Wie bei anderen Formen des Sonderurlaubs, wird auch während des Bildungsurlaubs das Entgelt weiter gezahlt.

Im Jahre 1974 hat sich Deutschland im Rahmen eines Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) dazu verpflichtet, bezahlten Bildungsurlaub zur beruflichen Weiterbildung einzuführen. Allerdings konnte auf Bundesebene keine Einigung gefunden wurden, daher haben fast alle Bundesländer eigene Regelungen eingeführt. Mittlerweile haben alle Bundesländer außer Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen Bildungsurlaubsgesezte erlassen.

In den einzelnen Gesetzen wird festgehalten wie viele Arbeitstage für den Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden können und genau welche Maßnahmen als Weiterbildung gelten. In dem Berliner Bildungsurlaubsgesetzt (BiUrlG) steht, dass alle anerkannten Bildungsveranstaltungen als Grund für Bildungsurlaub angegeben werden können. In Berlin werden dem Arbeitnehmer in zwei aufeinander folgenden Jahren zehn Arbeitstage Bildungsurlaub gewährt. Wird der Arbeitgeber binnen dieser zwei Jahre gewechselt so muss der Bildungsurlaub angerechnet werden. Ein paar weitere Eigenschaften des Bildungsurlaubs in Berlin sind:

  • Es besteht eine Wartezeit von sechs Monaten bevor Urlaub genommen werden kann
  • Urlaub darf nur aufgrund zwingender betrieblichen Belange verwehrt werden
  • Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Maßnahmen vorlegen
  • Sollte Bildungsurlaub in einem Jahr nicht gewährt wurden sein, so kann dieser Übertragen werden
  • Arbeitnehmer dürfen während des Bildungsurlaubs nicht erwerbstätig sein
  • Bildungsurlaub darf nicht abgegolten werden

Eine weitere Besonderheit beim Bildungsurlaub findet sich bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Es gibt eine Bundesland übergreifende Verordnung für den Sonderurlaub bei Beamten (SUrlV). Alle Regelungen zum Sonderurlaub und damit auch zum Bildungsurlaub sind darin festgehalten.

 

Weitere Beiträge aus dieser Reihe:

Was man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Urlaub wissen sollte – die Grundlagen

Die Geheimnisse des Erholungsurlaubs

Sonderurlaub – ja es gibt ihn wirklich

Mutterschutz und Elternzeit

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