Urlaubsregelungen – Teil 2
Nachdem im letzten Beitrag dieser Serie das Urlaubsrecht kurz und knapp erläutert wurde, wird nun genauer auf ein paar Besonderheiten beim Erholungsurlaub eingegangen. Wussten Sie zum Beispiel, dass wenn man im Urlaub krank ist, sich diese Zeit an den Urlaub wieder anrechnen lassen kann? <!–21337440–>
Was viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht wissen, ist dass im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs diese Zeit wieder auf den Erholungsurlaub angerechnet wird. Vorraussetzung hierfür ist selbstverständlich die Vorlage der Krankschreibung. Wie im ersten Beitrag schon erläutert dient der Erholungsurlaub, wie der Name es schon verrät, der Erholung und diese ist bei einer Krankheit in dem Zeitraum nicht mehr gegeben. Zu beachten ist, dass der verpasste Urlaub nicht einfach direkt angehängt wird, sondern auf das Urlaubskonto angerechnet wird und dann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden kann.
Eine weitere Besonderheit ist, dass in Ausnahme Fällen der Erholungsurlaub nicht für das ganze Jahr gewährt wird, sondern als Teilurlaub genommen werden kann. Sollte ein Arbeitnehmer im ersten Halbjahr aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, stehen ihm für jeden vollen Monat die er in dem Halbjahr angestellt war 1/12 des Jahresurlaubs zu. Scheidet ein Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit aus, stellt dies ebenfalls eine Ausnahme dar und es besteht Anspruch auf Teilurlaub für jeden vollen Monat. Eine letzte Ausnahme entsteht, wenn ein Arbeitnehmer erst im zweiten Halbjahr in ein neues Arbeitverhältnis eintritt und daher die sechsmonatige Wartezeit nicht mehr erfüllen kann. Er bekommt auch in diesem Fall 1/12 seines Jahresurlaubs pro vollen Monat bis zum Jahreswechsel zugesprochen (§ 5 BurlG).
Man kann in besonderen Fällen, wie zum Beispiel dem vorangegangenen, Urlaub auch auf das nächste Jahr übertragen (§ 7 Abs. 3 BurlG). Grundsätzlich gilt aber, dass nicht genommener Urlaub am 31.12 verfällt. Kann man aufgrund dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Anliegen, z.B. einer Krankheit, den Erholungsurlaub nicht innerhalb der frist nehmen, kann eine Übertragung in das Folgejahr beantragt werden. Vergisst der Arbeitnehmer einen entsprechenden Antrag zu stellen, erlischt der Urlaubsanspruch. Wird Urlaub in das nächste Jahr übertragen gilt grundsätzlich, dass dieser bis zum 31.03 genommen werden muss, es sei denn es ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien anders vereinbart.
Damit wird das Kapitel Erholungsurlaub abgeschlossen. Im nächsten Beitrag geht es um den so genannten Sonderurlaub – Ja, es gibt ihn tatsächlich! Bis dahin!
Was man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Urlaub wissen sollte die Grundlagen
Die Geheimnisse des Erholungsurlaubs